77. Unter welchen Umständen darf von den geltenden Bestimmungen über das Verhalten im Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen abgewichen werden?
a. Bei unmittelbar drohender Gefahr für sich oder andere.
b. Bei unmittelbar bevorstehender Begegnung.
c. Bei unmittelbar bevorstehendem Überholvorgang.
d. Bei mittelbar drohender Gefahr für sich oder andere.
Es muss unmittelbar drohender Gefahr sein.