Welche Sportboote sind von der Fahrerlaubnispflicht auf den Seeschifffahrtsstraßen ausgenommen? Sportboote unter Segel mit einer Rumpflänge unter 20 m und solche deren Antriebsmaschine nicht benutzt wird. Sportboote, die entweder vor Anker liegen oder an Land festgemacht sind oder auf Grund sitzen. Sportboote mit Antriebsmaschine mit einer größeren Nutzleistung als 11,03 Kilowatt (15 PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb). Sportboote ohne Antriebsmaschine oder solche mit einer größten, nicht überschreitbaren Nutzleistung von 11,03 Kilowatt (15PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) oder weniger. zur nächsten Frage 75. Welche Sportboote sind von der Fahrerlaubnispflicht auf den Seeschifffahrtsstraßen ausgenommen? a. Sportboote ohne Antriebsmaschine oder solche mit einer größten, nicht überschreitbaren Nutzleistung von 11,03 Kilowatt (15PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1(Dauerbetrieb) oder weniger. b. Sportboote unter Segel mit einer Rumpflänge unter 20 m und solche deren Antriebsmaschine nicht benutzt wird. c. Sportboote mit Antriebsmaschine mit einer größeren Nutzleistung als 11,03 Kilowatt (15 PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb). d. Sportboote, die entweder vor Anker liegen oder an Land festgemacht sind oder auf Grund sitzen. Zum führen eines 20m Ruderbootes ohne Antriebsmaschine benötigt man keinen Führerschein. Die meisten Boote in der Größe sind jedoch mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet.